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Nestler Aktuelle Meldungen

28.07.2017 - POP-Abfallverordnung ab 1. August in Kraft

Bundeskabinett verabschiedet neue Verordnung für POP-haltige Abfälle - Das Bundeskabinett hat im Juni eine  Verordnung beschlossen, die den Umgang mit Abfällen regelt, die persistente organische Schadstoffe (POP) enthalten. Das betrifft zurzeit vor allem Dämmplatten mit dem Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan HBCD, einem bekannten POP. Der Vorschlag von Bundesumweltministerin Barbara Hendricks sieht vor, solche Abfälle zukünftig getrennt zu sammeln. Die direkte Entsorgung in Verbrennungsanlagen darf zwar zusammen mit anderen Abfällen erfolgen, der Weg dorthin muss aber nachgewiesen werden. POP müssen nach den Vorgaben der EU-POP-Verordnung wegen ihrer schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt aus dem Wirtschaftskreislauf ausgeschlossen und zerstört werden. Wärmedämmplatten, die HBCD enthalten, wurden letztes Jahr als gefährlicher Abfall eingestuft. Dies führte zu Entsorgungsengpässen und infolgedessen zu überhöhten Entsorgungspreisen. Die entsprechende Regelung wurde deshalb Ende Dezember 2016 für ein Jahr ausgesetzt. Innerhalb dieses Moratoriums verhandelten Bund und Länder eine neue Verordnung, die nun vorliegt. Demnach sollen alle POP-haltigen Abfälle nur dann als „gefährlicher Abfall“ eingestuft werden, wenn dies auch EU-rechtlich geboten ist. Das heißt, in den Abfällen müssen die jeweiligen gesetzlichen Grenzwerte für die POP – 16 Stoffe sind derzeit in der EU-POP-Verordnung (Beschluss 2014/955/EU) vorgegeben – überschritten werden. Gleichzeitig wird mit der Verordnung sichergestellt, dass POP-haltige Abfälle unabhängig von ihrer Einstufung als gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall in vergleichbarem Maße getrennt gesammelt werden. Gleichwohl dürfen sie wie bisher in entsprechenden Entsorgungsanlagen vermischt werden. Durch die Anwendung von Nachweis- und Registerpflichten können die  Abfallbehörden der Länder den Entsorgungsweg dieser Abfälle stringent überwachen. Die Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnisverordnung und zum Umgang mit POP muss noch vom Bundesrat verabschiedet werden. Sie ist dort zustimmungspflichtig. (Quelle: www.umweltbundesamt.de | Gesetzestext: Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

16.06.2017 - Informationsveranstaltung zur neuen Gewerbeabfallverordnung:

Sehr geehrte Kunden und Geschäftspartner,

am 11. und 13. Juli 2017, jeweils von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr findet bei uns im Haus in Zusammenarbeit mit der IHK-Dresden eine Informationsveranstaltung zur neuen Gewerbeabfallverordnung, welche zum 1. August 2017 in Kraft tritt, statt. Sie als Gewerbetreibender und Abfallerzeuger sind unmittelbar von den neuen Regelungen betroffen. Wir hatten hierüber bereits informiert, siehe auch den Post vom 22.05.2017 in der Rubrik "Aktuelles".

Sollten Sie Interesse an dieser Veranstaltung haben und teilnehmen wollen, so teilen Sie dies bitte ihrem Kundenberater unter Angabe des jeweiligen Tages und der Anzahl von Personen mit, dass wir für Sie entsprechend Plätze reservieren können.

Unsere Kundenberater erreichen Sie unter 0351-20785802.

16.06.2017 - Unsere AGB haben sich geändert!

Sehr geehrte Kunden und Geschäftspartner,

unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen haben sich zum 16. Juni 2017 geändert. Die aktuelle Fassung unserer AGB finden Sie hier.

22.05.2017 - Wichtige Informationen zur Gerwerbeabfallverordnung (GewAbfVO)

 Sehr geehrte Damen und Herren,

zum 01.08.2017 tritt die überarbeitete Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Die Änderungen treffen Sie als Gewerbetreibender und Abfallerzeuger unmittelbar.

Ziel des Gesetzgebers ist die getrennte Sammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Hiermit will der Gesetzgeber die Einhaltung der abfallrechtlichen Zielhierarchie gewährleisten, die die Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen gegenüber deren energetischen Verwertung in den Vordergrund stellt. Die neue Gewerbeabfallverordnung sieht im Wesentlichen für den Abfallerzeuger mehr und striktere Getrennthaltungspflichten sowie zahlreiche Dokumentationen vor.

Gemäß Gesetzesvorlage sind gewerbliche Siedlungsabfälle beim Abfallerzeuger in folgende wesentliche  Fraktionen zu trennen:

1. Papier, Pappe und Karton,
2. Glas,
3. Kunststoffe,
4. Metalle,
5. Holz,
6. Textilien,
7. Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Keislaufwirtschaftsgesetzes.

Die Dokumentation der Erzeuger ist wie folgt vorzunehmen:

1. für die getrennte Sammlung durch Lagepläne,  Lichtbilder, Praxisbelege, wie  Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente,
2. für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung, zur Wiederverwendung oder zum Recycling durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, wobei die Erklärung, dessen Namen und Anschrift sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat, und
3. für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung durch eine Dar legung  der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit.
Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Anfallende Bau - und Abbruchabfälle sind beim Abfallerzeuger in folgende wesentliche Fraktionen zu trennen:

1. Glas (Abfallschlüssel 17 02 02),
2. Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03),
3. Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11),
4. Holz (Abfallschlüssel 17 02 01),
5. Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04),
6. Bitumengemische (Abfallschlüssel 17 03 02),
7. Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 17 08 02),
8. Beton (Abfallschlüssel 17 01 01),
9. Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02) und
10. Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03).

Die Dokumentation der Erzeuger ist wie folgt vorzunehmen:

1. für die getrennte Sammlung durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie  Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente,
2. für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur  Wiederverwendung oder zum Recycling durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, wobei die Erklärung dessen Namen und Anschrift sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat, und
3. für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung durch eine Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit
Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Zur Förderung dieser Ziele wurde erstmalig auch eine Androhung und Verhängung von Bußgeldern von bis zu 100.000,- € für  etwaige Verstöße mit aufgenommen.
Gern unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Umsetzung der neuen Vorgaben.
Wir bieten Ihnen folgendes Servicepaket für Ihre komplette Abfallentsorgung  an:

+ eine Vor-Ort-Begehung Ihrer Anfallorte durch einen geschulten Außendienstmitarbeiter der Firma Nestler,
+ Beratung des Kunden und Anfertigung einer individuell erstellten Dokumentation,
+ Berücksichtigung etwaiger Ausnahmebedingungen,
+ Abfallbilanz,
+ Verwaltung einer Sicherheitskopie Ihrer Dokumentationsunterlagen.

Bitte kontaktieren Sie Ihren Kundenberater oder melden Sie Ihren Bedarf an einer Beratung über info@nestler-online.de an.
Wir werden mit Ihnen gern einen Beratungstermin vereinbaren.

Für den Fall, dass Sie unser Informationsschreiben nicht erhalten haben, können Sie sich diese HIER als PDF-DOKUMENT herunterladen.

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