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Nestler Aktuelle Meldungen

09.08.2017 - Informationen zur abfallrechtlichen Einstufung Dämmstoffen (Polystyrol- Dämmstoffe mit HBCD als Flammschutzmittel und ohne HBCD) ab dem 01.08.2017

Zum 24.07.2017 wurde im Bundesgesetzblatt die Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP) und die Änderung der Abfallverzeichnisverordnung veröffentlicht. Diese Verordnung  ist seit dem 01.08.2017 in Kraft. Gleichzeitig zum 01.08.2017 ist die novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft getreten. Beide Gesetzgebungen haben preisliche Auswirkungen  auf die fachgerechte Entsorgung von Polystyrol als Dämmstoff unter der Abfallschlüsselnummer (ASN) 170604 und gemischte Bau- und Abbruchabfälle unter der ASN 170904. Ab sofort  müssen nachfolgende Preisänderungen vollzogen werden: 

ASN 170904| Baumischabfälleohne Polystyrol
Ihr derzeitiger Preis

ASN 200307 | Sperr-und Gewerbeabfall  ohne Polystyrol
Ihr derzeitiger Preis

ASN 150106 | gemischte Verpackungen/Verpackungsstyropor
Ihr derzeitiger Preis

Aussortierung von Polystyrol
10,- EUR/m³ der angelieferten Menge

ASN 170604 | Polystyrol aus Abbruchmaßnahmen mit/ohne Anhaftung
240,- EUR/m³

ASN 170604 | Polystyrol sauber und nachweislich HBCD-frei in Klarsichtsäcken verpackt
30,- EUR/m³

Die Entsorgung HBCD-haltiger Polystyrole unterliegt, trotz Einstufung als nicht gefährlicher Abfall, der Nachweis- und Registrierpflicht. Diese muss auf elektronischem Wege erfolgen. Das heißt, die gesamte Entsorgungskette zwischen Abfallerzeuger, evtl. Zwischenlägern, Vorbehandlungsanlagen, Aufbereitungsanlagen und schlussendlich der finalen thermischen Verwertung muss über einenEinzel- oder Sammelentsorgungsnachweis mit Begleit- und/oder Übernahmescheinen dokumentiert werden. Darüber hinaus müssen Register geführt werden.  Die Nachweis- und Registerpflicht betreffen sowohl den Abfallerzeuger, -beförderer sowie die Betreiber von Entsorgungsanlagen. Vorgenannte Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Das formelle Infoschreiben können Sie sich hier als PDF herunterladen.

Sollten Sie Fragen haben, stehen ihnen Ihre Kundenberater gern zur Verfügung.

 

28.07.2017 - POP-Abfallverordnung ab 1. August in Kraft

Bundeskabinett verabschiedet neue Verordnung für POP-haltige Abfälle - Das Bundeskabinett hat im Juni eine  Verordnung beschlossen, die den Umgang mit Abfällen regelt, die persistente organische Schadstoffe (POP) enthalten. Das betrifft zurzeit vor allem Dämmplatten mit dem Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan HBCD, einem bekannten POP. Der Vorschlag von Bundesumweltministerin Barbara Hendricks sieht vor, solche Abfälle zukünftig getrennt zu sammeln. Die direkte Entsorgung in Verbrennungsanlagen darf zwar zusammen mit anderen Abfällen erfolgen, der Weg dorthin muss aber nachgewiesen werden. POP müssen nach den Vorgaben der EU-POP-Verordnung wegen ihrer schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt aus dem Wirtschaftskreislauf ausgeschlossen und zerstört werden. Wärmedämmplatten, die HBCD enthalten, wurden letztes Jahr als gefährlicher Abfall eingestuft. Dies führte zu Entsorgungsengpässen und infolgedessen zu überhöhten Entsorgungspreisen. Die entsprechende Regelung wurde deshalb Ende Dezember 2016 für ein Jahr ausgesetzt. Innerhalb dieses Moratoriums verhandelten Bund und Länder eine neue Verordnung, die nun vorliegt. Demnach sollen alle POP-haltigen Abfälle nur dann als „gefährlicher Abfall“ eingestuft werden, wenn dies auch EU-rechtlich geboten ist. Das heißt, in den Abfällen müssen die jeweiligen gesetzlichen Grenzwerte für die POP – 16 Stoffe sind derzeit in der EU-POP-Verordnung (Beschluss 2014/955/EU) vorgegeben – überschritten werden. Gleichzeitig wird mit der Verordnung sichergestellt, dass POP-haltige Abfälle unabhängig von ihrer Einstufung als gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall in vergleichbarem Maße getrennt gesammelt werden. Gleichwohl dürfen sie wie bisher in entsprechenden Entsorgungsanlagen vermischt werden. Durch die Anwendung von Nachweis- und Registerpflichten können die  Abfallbehörden der Länder den Entsorgungsweg dieser Abfälle stringent überwachen. Die Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnisverordnung und zum Umgang mit POP muss noch vom Bundesrat verabschiedet werden. Sie ist dort zustimmungspflichtig. (Quelle: www.umweltbundesamt.de | Gesetzestext: Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

16.06.2017 - Informationsveranstaltung zur neuen Gewerbeabfallverordnung:

Sehr geehrte Kunden und Geschäftspartner,

am 11. und 13. Juli 2017, jeweils von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr findet bei uns im Haus in Zusammenarbeit mit der IHK-Dresden eine Informationsveranstaltung zur neuen Gewerbeabfallverordnung, welche zum 1. August 2017 in Kraft tritt, statt. Sie als Gewerbetreibender und Abfallerzeuger sind unmittelbar von den neuen Regelungen betroffen. Wir hatten hierüber bereits informiert, siehe auch den Post vom 22.05.2017 in der Rubrik "Aktuelles".

Sollten Sie Interesse an dieser Veranstaltung haben und teilnehmen wollen, so teilen Sie dies bitte ihrem Kundenberater unter Angabe des jeweiligen Tages und der Anzahl von Personen mit, dass wir für Sie entsprechend Plätze reservieren können.

Unsere Kundenberater erreichen Sie unter 0351-20785802.

16.06.2017 - Unsere AGB haben sich geändert!

Sehr geehrte Kunden und Geschäftspartner,

unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen haben sich zum 16. Juni 2017 geändert. Die aktuelle Fassung unserer AGB finden Sie hier.

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